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   FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06   

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https://dejure.org/2008,26237
FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06 (https://dejure.org/2008,26237)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.05.2008 - 6 K 2170/06 (https://dejure.org/2008,26237)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 6 K 2170/06 (https://dejure.org/2008,26237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 110 Abs. 1
    Beginn der Rechtsbehelfsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beginn der Rechtsbehelfsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 378
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.03.2007 - V B 157/06

    NZB: Begründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06
    Der Steuerpflichtige muss sich dabei ein Verschulden seines Vertreters gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2007 - V B 157/06, BFH/NV 2007, 1514 , m.w.N.).

    Dies war der Tag, an dem dem damaligen Steuerberater der Kläger die Bekanntgabe des Bescheids am 18. März von den Klägern mitgeteilt wurde, da die Kläger gegenüber ihrem damaligen Steuerberater angegeben haben, sie hätten den Bescheid an diesem Tag ihren Briefkasten vorgefunden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2007 - V B 157/06, BFH/NV 2007, 1514 , m.w.N.).

  • BFH, 16.02.1990 - VI R 40/86

    Einer sog. NV-Verfügung kann der Erklärungsinhalt beizumessen sein, daß keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06
    Dabei ist nicht ausschlaggebend, was der Beklagte mit der Mitteilung bewirken wollte (BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 - VI R 40/86, BStBl. II 1990, 565).
  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06
    Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erwägung, dass bei Versäumung der Frist über die Einlegung eines Rechtsbehelfs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Fehlen jedes - also auch nur einfachen - Verschuldens gewährt werden kann (BFH-Urteil vom 25. November 1983 - VI R 8/82, BStBl. II 1984, 256).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 51/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann nur dann gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Rechtsbehelfsfrist selbst oder die Form seiner Einlegung bezog (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2006 - VI R 51/04, BFH/NV 2006, 1982 , m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2002 - X B 156/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum eines Bevollmächtigten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06
    Ein Verschulden wegen der Fristversäumnis eines Vertreters ist bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist, weil von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erwartet werden muss, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für die jeweils einzulegenden Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 - X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2010 - X R 57/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 378 veröffentlichtem Urteil ab.
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